Qualitätsmanagement
Gesetzliche Grundlage
Zum 01.01.2004 erfolgte eine Änderung des SGB 5 (Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung).
§135a
„Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser (…) sind (…) verpflichtet, (…) einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.“ Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) eingeführt werden soll. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA)
§136a
„Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung durch Richtlinien (…) die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach §135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (…).“
Die Qualitätsmanagement-Richtlinie ‚Vertragsärztliche Versorgung‘ des GBA ist zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten. In ihr werden Grundelemente und Instrumente des QM konkret benannt sowie Übergangsfristen zur Einführung und zum Nachweis eines internen Qualitätsmanagement festgelegt.
Was haben wir getan?
Wir haben zum 20. Juni 2006 in unserer Praxis ein Qualitätsmanagement-System erarbeitet, welches die Praxis Dr. Buchholz & Partner nach DIN-ISO 9001:2000 zertifiziert.
Sämtliche Prozesse unserer Praxis sind hier in Verfahrensabläufen nachvollziehbar niedergelegt und Qualitätsstandards im Rahmen der verschiedenen gesetzlichen Regelungen fixiert.
Nach den gesetzlichen Grundlagen ist die Einführung eines QM-System ab 2006 verpflichtend, allerdings bis 2008 nur als Planungsphase, die bis 2010 in der Einführung eines Qualitätsmanagements-Systems münden muss. Wir haben uns bewusst früh für die Einführung eines Qualitätsmanagements entschieden, um auch in Zukunft einen hohen Qualitätsstandard in der Patientenversorgung garantieren zu können.